AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen
der Hafner Beratung und Beteiligung GmbH (Hafner GmbH) für
Beratungsleistungen, Vertriebsunterstützung und Bürounterstützung

Die Hafner GmbH bietet Beratungsleistungen an, um ihr Knowhow insbes. bzgl. Büroorganisation, Büroabläufen, Unterstützung bei Planung, Konzeption und Vertrieb von Anlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Neben den im Rahmen der Einzelbeauftragung geregelten Rechten und Pflichten beider Vertragsparteien ergeben sich diese aus nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen, wobei im Zweifelsfall der Inhalt der Einzelbeauftragung vorrangig ist.

§1 Vertragsgegenstand

(1) Hafner GmbH wird dem Auftraggeber gegenüber Dienstleistungen in Gestalt von Beratungs- und Managementleistungen sowie Vertriebsunterstützung erbringen. Die Details der einzelnen Dienstleistungen sind im Einzelauftrag geregelt.

(2) Hafner GmbH wird alles Erforderliche und Zumutbare dafür unternehmen, dass die Beratungsleistung dem bestmöglichen Standard entspricht.

§2 Pflichten der Vertragsparteien

(1) Der jeweilige Leistungsbeginn richtet sich nach der gesondert zu treffenden Regelung.

(2) Die Durchführung der Arbeiten und die Feinabstimmung der Beratungsleistung erfolgt in enger Zu¬sammenarbeit mit dem Auftraggeber. Die Hafner GmbH übernimmt keine Verantwortung dafür, dass der Auftraggeber die Ziele, die er mit den von der Hafner GmbH erbrachten Leistungen und Ergebnissen verfolgt, tatsächlich erreicht.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den von der Hafner GmbH mit der Leistungserbringung beauf-tragten Mitarbeitern jegliche Unterstützung zu gewähren.

(4) Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die zur Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt wer-den, verantwortlich.

(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig im erforderlichen Umfang und für die Hafner GmbH kostenfrei erbracht werden.

(6) Falls der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht trotz angemessener Nachfristsetzung nicht oder nicht ausreichend nachkommt, hat er die daraus entstehenden Folgen, wie etwa Mehrauf-wand oder Verzögerungen von Leistungen der Hafner GmbH zu tragen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall ferner verpflichtet, der Hafner GmbH den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Während der Dauer der Verzögerung ist die Hafner GmbH von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag befreit. Die Hafner GmbH haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die im Zusammenhang mit der unterlassenen oder verzögerten Mitwirkung und einer dadurch etwa nicht fristgerechten Leistung der Hafner GmbH stehen.

(7) Der Hafner GmbH steht es frei, die von ihr geschuldeten Leistungen teilweise unter Inanspruch-nahme von Subunternehmern zu erbringen.

§3 Laufzeit

(1) Soweit die Erbringung von Beratungsleistungen nicht projektbezogen und/oder ohne Festlegung einer Vertragsdauer vereinbart wird, gilt eine Laufzeit von zunächst einem Jahr als vereinbart. Sie verlängert sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer Seite 3
Monate vor Ende des Vertragsjahres gekündigt wird.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§4 Vergütung

(1) Die Hafner GmbH rechnet gegenüber dem Auftraggeber für ihre erbrachten Beratungsleistungen nach Vereinbarung ab. Soweit Abrechnung nach Stundensätzen vereinbart wird, werden Reisezeiten des Geschäftsführers der Hafner GmbH mit 50% des maßgeblichen Stundensatzes abgerechnet.

(2) Die Kosten für die Arbeitszeiten von Büropersonal sowie sonstige Nebenkosten werden nach jeweils aktueller Preisliste der Hafner GmbH berechnet.

(3) Sämtliche Preise und Rechnungsbeträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer (gegenwärtig 19%).

(4) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungseingang auf ein von der Hafner GmbH zu benennendes Konto zur Zahlung fällig.

§5 Status

Die Hafner GmbH fungiert lediglich als Berater der Auftraggeber und ist nicht zu eigenen Vertragsabschlüssen oder zu einer rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers befugt.

§6 Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestim¬mungen insbesondere der Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Tele-dienstdatenschutzgesetzes einzuhalten. Insbesondere dürfen erhaltene personenbezogene Daten bzw. Unterlagen, auf denen sich solche Daten befinden, nur zu vertraglichen Zwecken verwendet und Unbefugten nicht zugänglich gemacht bzw. weitergeleitet werden.

(2) Beide Parteien verpflichten sich während der Laufzeit diese Vertrages, aber auch darüber hinaus, alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Verhandlungen oder während der Vertragslaufzeit zur Kenntnis gelangen, als ihnen anver¬traute Betriebsgeheimnisse streng vertraulich zu behandeln und darüber Stillschweigen zu bewahren.

Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen, die

– nachweislich ohne Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung allgemein bekannt sind,
– den Parteien bereits vor Erhalt der Informationen, Kenntnisse und Erfahrungen nachweislich bekannt waren,
– von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten werden oder
– nachweislich unabhängig erarbeitet worden sind.

Diese Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt zeitlich unbeschränkt, sofern die In-formationen nicht offenkundig und allgemein zugänglich werden.

(4) Beide Parteien sichern zu, dass Mitarbeiter oder Dritte, derer sie sich bei der Vertragserfüllung bedienen, verpflichtet werden, die Vertraulichkeitsbestimmungen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.

§7 Haftung

(1) Jede Partei haftet unbeschränkt für Schä¬den, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und/oder leitenden Angestellten dieser Partei verursacht werden. Für einfache Fahrlässigkeit haftet jede Partei im Übrigen nur, sofern eine Pflicht verletzt ist, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung wird in diesen Fällen auf solche Schäden begrenzt, die vertragstypisch und vorhersehbar sind. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Parteien.

(2) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der jeweiligen Mitarbeiter und Erfüllungsge¬hilfen der Parteien.

(3) Soweit eine Partei dem Grunde nach haftet, wird der Schadenersatzanspruch auf den vorherseh¬baren Schaden begrenzt. In jedem Fall ist der Ersatz für Folgeschäden wie entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.

(4) Beide Parteien haften nicht für die Funktionsfähigkeit der Datenleitungen zu ihren Servern, bei Stromausfällen sowie bei Ausfällen von Servern, die nicht im Einflussbereich der Parteien stehen.

§8 Schlussbestimmungen

(1) Schriftliche und mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sind nicht getroffen. Änderun¬gen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der Schriftform, damit sie wirksam werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

(2) Die vollständige oder teilweise Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Rechts-wirk¬samkeit der Vereinbarung insgesamt. Die ungültige Bestimmung ist vielmehr durch eine rechts-wirk¬same Regelung zu ersetzen, die der wirtschaftlichen Zielsetzung der Parteien am ehesten ent-spricht. Diese gilt auch für die Ausfüllung einer Lücke dieser Vereinbarung.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden oder mit dieser in Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, Augsburg.

(4) Erfüllungsort ist Augsburg.